Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Nördlingen und Umgebung e.V." und hat seinen Sitz in Nördlingen. Gerichtsstand ist Nördlingen.

2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen eingetragen. Er besitzt damit Rechtsfähigkeit.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Tierschutzvereins Nördlingen u. Umg. e.V. ist, den Tierschutzgedanken zu verbreiten durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen aller Tiere zu wecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei und nicht artgerechter Behandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung in die Wege zu leiten.

2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der freilebenden Tierwelt.

3. Der Verein unterhält das Fürstin-Delia-Tierheim in Nördlingen. Im Tierheim finden im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Haus- und Wildtiere dauernde oder vorübergehende Unterbringung insbesondere dann, wenn sie herrenlos aufgefunden, ausgesetzt sowie hilfs- und pflegebedürftig sind. Außerdem werden Tiere, die von ihren Eigentümern nicht mehr gehalten werden können, im Tierheim aufgenommen. Diese Tiere gehen in das Eigentum des Vereins über. Der Verein kann Tiere an Tierfreunde vermitteln.

4. Der Verein kann Pensionstiere vorübergehend oder dauernd im Tierheim aufnehmen. Er vermittelt Tierpatenschaften.

5. Der Verein kann Ortsgruppen gründen und Tierschutzjugendgruppen ins Leben rufen.

6. Der Verein kann Veranstaltungen abhalten, die entweder der Verbreitung der Tierschutzidee oder der Beschaffung von Geldmitteln zugunsten der Tierschutzarbeit und des Fürstin-Delia-Tierheims dienen.

7. Der Tierschutzverein Nördlingen u. Umg. e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

10.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Tierschutzvereins Nördlingen u. Umg. e.V. kann jede natürliche Einzelperson werden.

2. Minderjährige können in die Tierschutzjugendgruppe aufgenommen werden. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Sie sind Mitglieder des Tierschutzvereins. Stimm- und Wahlrecht steht Ihnen erst bei Volljährigkeit zu.

3. Juristische Personen können als Mitglied aufgenommen werden. Stimmrecht hat lediglich ein bevollmächtigter Vertreter, der den Nachweis seiner Bevollmächtigung führen muß.

4. Über die Aufnahme entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme ist durch Beschluß von Vorstand und Beirat zu bestätigen.

5. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können durch Beschluß von Vorstand und Beirat Mitglieder und verdiente Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen, hervorragende Dienste erworben haben.

6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluß oder Tod. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

7. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied

a) dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt,

b) wenn es durch sein Verhalten die Arbeit des Vereins erschwert oder behindert, das Ansehen des Vereins schädigt, oder Unfrieden im Verein stiftet,

c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.

8. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem

Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied binnen einer Frist

von vier Wochen Berufung beim Beirat des Vereins einlegen. Die gemeinsame

Entscheidung von Vorstand und Beirat ist endgültig.


§ 4 Beitrag

1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, bzw. nach Aufnahme in den Verein, zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres werden bezahlte Beiträge nicht rückerstattet.

3. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen, wenn besondere Gründe (z.B. soziale Härtefälle) vorliegen.

4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.


§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat (mindestens 5)

d) die Rechnungsprüfer (2)

2. Die Vorstands- und Beiratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

3. Bei allen Mitgliederversammlungen und Sitzungen von Vorstand und Beirat ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Auf Antrag werden Abstimmungen geheim durchgeführt, wenn dies mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder der verschiedenen Vereinsorgane wünschen.


§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats werden von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß auf drei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Sollte für die einzelnen Amtsträger im ersten Wahlgang keine Mehrheit gefunden werden, genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich einzeln zu wählen.

3. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, leitet und erledigt mit Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis. Zu Ausgaben von mehr als DM 3.000,- im Einzelfall, zur Annahme von Zuwendungen, die mit Verpflichtungen verbunden sind, zur Aufnahme von Darlehen und zu laufenden Ausgaben für ein Tier, falls diese im Geschäftsjahr DM 3.000,- übersteigen, ist die Zustimmung des Beirats erforderlich.

4. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Vorstands, des Beirates und der Mitglieder. Sie haben das Recht, den übrigen Mitgliedern des Vorstands oder Beirats bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Bearbeitung zu übertragen.

5. Die Ämter in Vorstand und Beirat sind ehrenamtlich.

6. Bei Stimmengleichheit innerhalb der verschiedenen Vereinsgremien entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen.


§ 7 Der Beirat

1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Er ist in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen beizuziehen.

2. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll mindestens fünf betragen, darf jedoch 1% der Anzahl aller Mitglieder nicht übersteigen.

3. Sitzungen des Vorstands mit dem Beirat sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit abgefaßt.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden im 1. Halbjahr jedes Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung erfolgen zugehen.

2. In der ordentlichen Hauptversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, einen Tätigkeitsbericht, der Schatzmeister für das abgelaufenen Geschäftsjahr einen Kassenbericht und einer der beiden Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht zu erstatten.

3. Die Mitgliederversammlung kann nach Anhörung der Berichte dem Vorstand die Entlastung erteilen, oder in begründeten Fällen diese verweigern.

4. Die Mitgliederversammlung wählt nach Ablauf der dreijährigen Wahlperiode die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sind durch Akklamation zu wählen, falls die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt.

5. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen mindestens dreiköpfigen Wahlausschuß.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen in gleicher Weise wie in § 8 Abs. 1 beschrieben auf Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder einberufen werden.

7. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich nicht vertreten lassen, können jedoch gewählt werden, wenn ihre vorherige Zustimmung der Vorstandschaft vorliegt.

8. Anträge von Mitgliedern, die in den Mitgliederversammlungen behandelt werden sollen, sind 8 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

9. Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung werden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung seines Stellvertreters.


§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag von Vorstand und Beirat durch Beschluß einer Mitgliederversammlung, auf der mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, hat innerhalb von sechs Wochen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mehrheitlich beschließen.

2. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu.


§ 10 Schlußbestimmung

Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Nördlingen, 31. März 1995


Tierschutzverein Nördlingen und Umgebung e.V.


Der Vorstand

gez. Dr. Wulf-D.-Kavasch

(1. Vorsitzender)